Erste Erkenntnisse aus dem BAFA-Prüfverfahren

Nicht-KMU sind verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Freigestellt sind nach 38 des EDL-G Unternehmen, die entweder

  • ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
  • ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) erfolgreich eingeführt haben.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist dazu berechtigt, Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen.

Erste Unternehmen wurden bereits angeschrieben

Im Rahmen des Exzellenznetzwerks Energiemanagement (GUTcert) berichtete Jan Benduhn, Referatsleiter des BAFA, über die ersten Erfahrungen aus dem BAFA-Prüfverfahren. Bisher wurden 2.500 Unternehmen (Stand 09.10.2016) unter Setzung einer Frist zur Vorlage des Nachweises angeschrieben, ob sie ein Energieaudit durchgeführt haben oder von der Verpflichtung befreit sind. 60 Prozent der angeschriebenen Unternehmen haben sich zur Durchführung eines Energieaudits entschieden, 30 Prozent für ein Energiemanagementsystem. Lediglich 10 Prozent der Firmen fielen in die Kategorie der Klein- und mittelständischen Unternehmen und sind somit freigestellt oder hatten bisher keine Kenntnisse über die Verpflichtung nach §8 des EDL-G.

Ablauf des Stichprobenverfahrens

Die Abbildung 1 verdeutlicht den Ablauf des Stichprobenverfahrens. Nachdem Unternehmen angeschrieben und ihre eingereichten Nachweise vom BAFA überprüft wurden, sind drei Szenarien möglich.

Szenario 1

A) Die Unterlagen sind in Ordnung, das Energieaudit oder Energiemanagementsystem wurde fristgerecht durchgeführt.

B) Das Unternehmen konnte nachweisen, dass es zu den KMU zählt.

Die Prüfung ist abgeschlossen.

Szenario 2

Anhand der Dokumente konnte festgestellt werden, dass der Auditpflicht nicht fristgerecht nachgekommen oder bisher keine Aktivitäten durchgeführt wurden. Je nach Fall kommt es hier zu einer Verwarnung oder einem Bußgeld. Die Höhe der Strafe ist individuell.

Szenario 3

Das BAFA findet Mängel am Energieauditbericht. Es wird je nach Fall eine Verwarnung ausgerichtet oder Bußgeld erhoben. Das Unternehmen wird zur Nachbesserung des Berichts aufgefordert. Die Prüfung erfolgt nach Eingang der korrigierten Daten erneut.

Zu beachten ist hierbei, dass nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Gewerbezentralregister eingetragen werden, wenn die Geldbuße mehr als 200,00 € beträgt.

Ergebnisse der Prüfung

81 Prozent der betroffenen Unternehmen haben ihr Energieaudit fristgerecht durchgeführt. Die restlichen 19 Prozent haben das Energieaudit erst nach dem April 2016 begonnen und somit die Frist überschritten.

Was bei einer Nachweispflicht zu tun ist

Zur Nachweisführung über die Durchführung eines Energieaudits stellt das BAFA das elektronische Formular EDG-G zur Verfügung. Zum Formular gelangen Sie über folgenden Link.

Hier finden Sie auch die Bestätigung zur Richtigkeit der Angaben, die unbedingt beim BAFA mit eingereicht werden muss.

Häufige Fehler in den Nachweisunterlagen und Energieauditberichten

Neben den ersten Ergebnissen des BAFA-Prüfverfahrens berichtete Herr Benduhn auch von typischen Fehlern, die in den Nachweisunterlagen zu finden sind. Dabei handelt es sich um folgende:

  • Falsche Auswahl der Art der Erfüllung im elektronischen Formular
  • Die eingereichten Nachweisunterlagen wurden nicht für die angeschriebene juristische Person ausgestellt
  • Fehlendes Erläuterungsschreiben bei Überschreitung der vorgegebenen Frist 05.12.2015
  • Fehlender Anhang zum Managementzertifikat

Zudem wurden wiederkehrende Fehler genannt, die in den Energieauditberichten zu finden sind:

  • Falsche Anwendung oder unzureichende Dokumentation des Multi-Site-Verfahrens
  • Unzulässige Anwendung der 90%-Regelung im Unternehmensverbund
  • Unzureichende Dokumentation der energetischen Ausgangsbasis und Beschreibung der untersuchten Objekte nach DIN 16247-1 Ziffer 5.6.2 b)
  • Unzureichende Analyse des Energieverbrauchs nach DIN 16247-1 Ziffer 5.5 a), Aufschlüsselung auf Energieverbraucher und Identifizierung von Hauptverbrauchern
  • Mangelnde Bewertung der identifizierten Verbesserungspotenziale nach DIN 16247-1 Ziffer 5.5 b), finanzielle Einsparung, erforderliche Investition, Anlagenrendite
  • Unzureichende Dokumentation der angewendeten Methoden und getroffenen Annahmen nach DIN 16247-1 Ziffer 5.5 d)

Hinweise zur Dokumentation

Um die Erstellung der Nachweisunterlagen zu unterstützen, gibt das BAFA folgende Hinweise zur Dokumentation:

Dokumentation der energetischen Ausgangssituation

  • Allgemeine Informationen zum Unternehmen (Aufbau, Struktur, Beschreibung des Standortes, evtl. Lageplan, Bilder, ...)
  • Dokumentation der Energieauditmethodik (Punkte der Auftaktbesprechung, Beschreibung der Vorgehensweise, Vereinbarungen, …)
  • Detaillierte Beschreibung der bestehenden Situation der Organisation und Beschreibung der auditierten Objekte

Analyse des Energieverbrauchs

  • Textliche Beschreibung und tabellarische Dokumentation der Bestandsaufnahmen
  • Aufschlüsselung des Energieverbrauchs auf der Verbrauchs- und Versorgungsseite
  • Energieflüsse und Energiebilanz
  • Muster der Energienachfrage im Zeitverlauf (Lastprofile)
  • Beschreibung Anpassungsfaktoren
  • Bildung von Energieleistungskennzahlen

Bei weiteren Fragen kann das BAFA wie folgt kontaktiert werden:
Mail: energieaudits@bafa.bund.de
Tel: 06196 908-1240
www.bafa.de

Quelle: Vortrag Jan Benduhn (BAFA), “11 Monate EDL-G: Praxiserfahrungen und deren Folgen für das BAFA-Prüfverfahren”, 10.11.2016