BAFA beginnt Stichprobenkontrolle

Bereits in einer vorherigen News haben wir Sie darüber informiert, dass die Auditpflicht (Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU) für Nicht-KMU zum 05. Dezember 2015 „nicht trennscharf eingehalten werden müsse“. Das BMWi bestätigte offiziell noch einmal den Ermessensspielraum seitens des BAFA. Den Unternehmen sei es zum Teil aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten nicht möglich gewesen, ein Energieaudit fristgerecht zum 05. Dezember 2015 durchzuführen. Unternehmen, die dem BAFA glaubhaft darlegen können, dass es die Fristen nicht fahrlässig oder vorsätzlich versäumt hat, ist es daher erlaubt, das Energieaudit bis Ende April 2016 nachzuholen ohne mit Bußgeldern rechnen zu müssen. Alternativ ist auch der Aufbau eines Energiemanagementsystems mit Abschluss zum 31.12.2016 möglich. Mit Dauer der Fristüberschreitung verringere sich jedoch der Ermessenspielraum des BAFA. Daher gilt: Unternehmen sollten auch bei Fristablauf der Auditpflicht nachkommen. Firmen, die auch im April 2016 kein Energieaudit oder den Aufbau eines Energiemanagementsystems vorweisen können, seien von Sanktionen jedoch nicht befreit.

Anfang dieses Jahres hat das BAFA mit der Einleitung von Strichprobenkontrollen begonnen. Eine Datenbank mit potenziellen Unternehmen wurde erstellt und erste Firmen zur Erfüllungspflicht nach dem EDL-G angeschrieben. Die betroffenen Firmen müssen nun nachweisen, ob sie zu den Nicht-KMUs zählen und ein Energieaudit im Hause durchgeführt haben oder dabei sind, ein Energiemanagementsystem einzuführen (EDL-G § 8 und § 8c). Im Zuge dessen muss ein elektronisches Formular ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen versehen werden. Den Zugang erhalten die Unternehmen vom BAFA. Einen ersten Blick in das Formular kann man hier erhalten. Es enthält Angaben zu dem durchführenden Energieauditor sowie zu dem verpflichteten Unternehmen. Mit der Bereitstellung des Formulars soll den Unternehmen eine Hilfestellung gegeben werden, eine korrekte Durchführung des Energieaudits zu dokumentieren. Weitere Dokumente bzgl. der Auditpflicht finden Sie hier.

Bei vielen Unternehmen wird die Verlängerung der Frist für Entlastung sorgen. Dennoch sind die Beraterkapazitäten weiterhin begrenzt. Aber nicht alle Energieauditoren nach DIN 16247-1 sind scheinbar ausgelastet. Wir helfen Ihnen gern dabei, einen passenden Berater zu finden und eine entsprechende Energieberatung in Ihrem Hause durchzuführen. Hier können Sie mit uns Kontakt aufnehmen.